Wenn keine gesetzlich durchsetzbare Befristung des Mietverhältnisses vereinbart wurde, dann beginnt die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG mit dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu laufen.
Rückverweise
…Ob 326/98x; 5 Ob 128/99f = RS0109837 [T3] zu Altverträgen vor dem 3. WÄG; 5 Ob 208/10i = RS0126514; 5 Ob 71/15z; differenzierend Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I § 16 MRG Rz 111). [22] 2. Die Antragsgegner begründen…