Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, jemanden von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, also auch Augenscheinsobjekte wie zB Tatortspuren. Der Beweismittelbegriff des § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist ebenso wenig wie jener des § 293 StGB auf "im Rechtsverkehr anerkannte Gewährschaftsträger" beschränkt.
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