RS0126441 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte gemäß § 122 Abs 3 Satz 2 zweiter Fall ASVG den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der dort genannten „schädlichen“ Beendigungsarten aufgelöst oder die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe“ nicht wieder aufgenommen wird. Dieser Ausschlusstatbestand liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach § 15 MSchG in Anspruch genommen und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gemäß § 15 MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat.