RS0126388 – OGH Rechtssatz
Die Beachtung der Öffnungsklausel (hier: § 11b B-GlBG idF BGBl I Nr 65/2004) ist zwingender Bestandteil eines mangelfreien Besetzungsverfahrens. Sie muss in jedem Einzelfall garantieren, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung der wichtigen Gründe, die für die Anstellung des männlichen Bewerbers ausschlaggebend sein können, kann sich dabei nicht auf die ausdrücklich in der Ausschreibung genannten Kriterien beschränken.