JudikaturOGH

RS0126387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2010

Eine Verletzung des Frauenförderungsgebots nach § 11b B-GlBG (idF BGBl I Nr 65/2004) ist vielmehr nur dann (auch) eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd § 4a B-GlBG (idF BGBl I Nr 65/2004), wenn die Entscheidung für einen männlichen Kandidaten aus solchen Gründen erfolgt, die für die gleich qualifizierten Mitbewerber(‑innen) diskriminierende Wirkung entfalten.

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