RS0126387 – OGH Rechtssatz
Eine Verletzung des Frauenförderungsgebots nach § 11b B-GlBG (idF BGBl I Nr 65/2004) ist vielmehr nur dann (auch) eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd § 4a B-GlBG (idF BGBl I Nr 65/2004), wenn die Entscheidung für einen männlichen Kandidaten aus solchen Gründen erfolgt, die für die gleich qualifizierten Mitbewerber(‑innen) diskriminierende Wirkung entfalten.