RS0126595 – OGH Rechtssatz
Bei Beendigung des Fruchtgenussrechts beginnt die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers (§ 513 ABGB) nicht vor der Rückstellung der Sache.