JudikaturOGH

RS0126595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2010

Bei Beendigung des Fruchtgenussrechts beginnt die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers (§ 513 ABGB) nicht vor der Rückstellung der Sache.

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