RS0126390 – OGH Rechtssatz
Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu.