JudikaturOGH

RS0126363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2010

Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus § 38 Abs 1 WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.

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