Die 3‑jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteilanspruchs beginnt seit dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG 2005).
…Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Zustellung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG 2005) zu laufen (RIS Justiz RS0126541). Auf die Frage, ob die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren eine Ablaufhemmung bewirkt, braucht nicht näher eingegangen werden. Derjenige, der sich auf die Hemmung der Verjährung beruft…
… Ob 174/15z; RS0034375), die mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG) zu laufen begann (2 Ob 73/15x; RS0126541). Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf das Testament stützen konnte, war die 30 jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden (RS0034392; RS0034375; RS0012858…
…Ob 174/15z mwN) mit der Kundmachung des Testaments (RS0034302) bzw nach Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen (RS0126541). Zu 1 Ob 159/10d betonte der Oberste Gerichtshof, die Forderung nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller (bekannten und unbekannten) Erben spreche dafür, die…
…Ob 159/10d SZ 2010/133 = JBl 2011, 388 [ Minderock ]; 1 Ob 139/12s; 7 Ob 226/13f; RIS Justiz RS0126541). Im vorliegenden Fall wurde das Übernahmeprotokoll am 25. 1. 2011 errichtet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen…
…die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs nach der Judikatur mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls (1 Ob 159/10d mwN = RIS Justiz RS0126541 = JBl 2011, 388 [ Minderock ] ). Nach der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 340/97s = RIS Justiz RS0034357 [T1] abgelehnten Ansicht…
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