JudikaturOGH

RS0126374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2018

Auch Anderkonten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich pfändbar, weil sich auf derartigen Konten auch Eigengelder des Anwalts befinden können. Naturgemäß ist es einem betreibenden Gläubiger vor der Pfändung nicht möglich, zu klären, welcher Art auf einem zu pfändenden Konto befindliche Gelder sind, inwieweit es sich also um Honorargelder, Honoraransprüche und Fremdgelder handelt. Erst nach der Pfändung kann eine entsprechende Klärung mit Hilfe der verpflichteten Partei erfolgen, wobei von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, dass er im Fall der Pfändung von Fremdgeldern auf einem von ihm verwalteten Konto die jeweiligen Treugeber bzw Anspruchsberechtigten von der Tatsache der Pfändung verständigt, verbunden mit der Rechtsbelehrung, welche Schritte zu unternehmen sind. Es kann daher erst nach der Pfändung, erforderlichenfalls im Wege der Exszindierung geklärt werden, was Fremdvermögen ist und sohin nicht zu Lasten des Verpflichteten erfolgreich gepfändet werden kann.

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