JudikaturOGH

RS0126267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2010

In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur Aufklärung beigetragen haben, sind gleich zu behandeln, sonst ist der Aufklärungsbeitrag abzustufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 WettbG vor, ist trotz gegenteiligen Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde gegebenenfalls keine (oder eine entsprechend geminderte) Geldbuße zu verhängen.

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