JudikaturOGH

RS0126264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
05. August 2025

Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs genauso nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen wie nach einer Bestätigung der Zurückweisung eines absolut unzulässigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof.

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