Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich.
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