RS0126282 – OGH Rechtssatz
Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen. Er kann dazu einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten.