Der Umstieg auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§ 5a oder 5b KBGG) entfaltet für Geburten vor 2008 trotz bereits erfolgter Antragstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes seine Wirkung gemäß § 49 Abs 16 KBGG erst mit 1. 1. 2008. Der Umstieg soll weder eine Bezugsverlängerung noch eine Nachzahlung für Zeiträume vor 2008 bewirken.
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