RS0126108 – OGH Rechtssatz
§ 59 Abs 1 B‑KUVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, wenn Kostenerstattung für eine Behandlung begehrt wird, die nicht von einem Vertragspartner des Krankenversicherungsträgers erbracht hätte werden können. In diesem Fall gelangt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 16.030) der ‑ inhaltlich dem § 131b ASVG entsprechende ‑ § 60a B‑KUVG zur Anwendung.