Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht.
…der dem Antrag zu Grunde liegende Dienstbarkeitsvertrag einen Rechtsgrund im dargestellten Sinn enthält, behauptet die Antragstellerin nicht. [10] Nach 5 Ob 131/10s (= RS0126185) reicht für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in…
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