JudikaturOGH

RS0126116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2010

Im Curriculum, einer Verordnung gemäß § 51 Abs 2 Z 24 Universitätsgesetz 2002, sind als generell-abstraktem Instrument lediglich das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festzulegen (§ 51 Abs 2 Z 24 UG 2002). „Parallellehrveranstaltungen“ iSd § 54 Abs 8 Satz 2 Universitätsgesetz 2002, zu denen der Studierende wegen seiner ungünstigen Reihung nicht zugelassen wurde, sind nach der genannten Gesetzesstelle nicht notwendiger Gegenstand des Curriculums, zumal regelmäßig erst zu einem relativ späten Zeitpunkt feststeht, ob und inwieweit Bedarf nach einer derartigen Maßnahme besteht.

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