RS0126213 – OGH Rechtssatz
§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ist bei einem an den Erwerb und Besitz anschließenden, mit von vornherein bestehenden Additionsvorsatz vorgenommenen Überlassen derselben Substanz an andere nach Überschreiten der Grenzmenge und damit ab Tatbestandsmäßigkeit iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG subsidiär zum bereits verwirklichten Verbrechen des Suchtgifthandels.