Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich.
Rückverweise
…mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich (RS0125929). [18] 2.1. Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraums von mindestens 120 Kalendermonaten in den…