RS0126077 – OGH Rechtssatz
Die Verbücherung eines der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegenden Vertrags setzt ‑ wenn kein Fall des § 44 Abs 1 AußStrG 2005 vorliegt ‑ voraus, dass diese Genehmigung mit einer Rechtskraftbestätigung versehen ist. Da ohne Nachweis der Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts selbst nicht feststeht, kommt mangels eines gültigen Rechtsgrundes (§ 26 GBG) auch eine Vormerkung nicht in Betracht.