JudikaturOGH

RS0126129 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2024

Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Bei für die Werbung geschaffenen Werken fallen die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten besonders ins Gewicht. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden.

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