JudikaturOGH

RS0125810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 2010

Ein im Ruhestand befindlicher Richter hat eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des § 101 RStDG disziplinär nicht mehr zu verantworten.

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