RS0125850 – OGH Rechtssatz
Wird im Rahmen eines Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 GSVG auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen.