JudikaturOGH

RS0125851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2016

Die Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) kann schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll.

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