Nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 2 AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.
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