RS0125890 – OGH Rechtssatz
§ 12 Abs 7 GlBG idF BGBl I Nr 66/2004, der für den Fall einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Anfechtungstatbestand, aber keinen immateriellen Schadenersatz vorsah, kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung nicht im Sinne der Anordnung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs ausgelegt werden.