JudikaturOGH

RS0125797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2010

Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach § 178c VersVG ident.

Rückverweise