JudikaturOGH

RS0125950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

Im Verfahren wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe liegt eine Ausgeschlossenheit des Richters aufgrund einer Tätigkeit als Staatsanwalt (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO) im Erkenntnisverfahren (§ 1 Abs 2 StPO) nicht vor.

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