JudikaturOGH

RS0125902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

Das Verfahren, in dem die Überprüfung der Preisangemessenheit nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG begehrt wird und Mängel der Baukostenverrechnung geltend gemacht werden, ist hinsichtlich aller Nutzungsberechtigter einheitlich zu führen. Werden mit selbständigen Anträgen auf Überprüfung der Preisangemessenheit mehrere Verfahren eingeleitet, dann ist die Einheitlichkeit des Verfahrens unter Beachtung des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren herzustellen.

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