RS0125902 – OGH Rechtssatz
Das Verfahren, in dem die Überprüfung der Preisangemessenheit nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG begehrt wird und Mängel der Baukostenverrechnung geltend gemacht werden, ist hinsichtlich aller Nutzungsberechtigter einheitlich zu führen. Werden mit selbständigen Anträgen auf Überprüfung der Preisangemessenheit mehrere Verfahren eingeleitet, dann ist die Einheitlichkeit des Verfahrens unter Beachtung des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren herzustellen.