Die besonderen Verfahrensregeln nach § 22 Abs 2 WGG betreffen explizit nur die Entscheidung über alle im Zusammenhang mit den Baukosten stehenden Fragen, aber nicht die gesamten Herstellungskosten.
…2 und Abs 2a WGG betreffen explizit nur die im Zusammenhang mit den eigentlichen Baukosten stehenden Fragen, nicht aber die gesamten Herstellungskosten (RIS Justiz RS0125911). 3.2. Das in dieser Bestimmung beschriebene stufenweise prozessuale Vorgehen im Verfahren außer Streitsachen soll durch seine Strukturierung ermöglichen, in einem sonst uferlosen, zeit und…
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