RS0125841 – OGH Rechtssatz
Mit dem letzten Halbsatz des § 49d Abs 3 MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen § 45 MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.