RS0125819 – OGH Rechtssatz
Die mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (ABÄG) BGBl I 2005/105 eingeführte und am 26. 8. 2005 kundgemachte Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG ist jedenfalls auf nach ihrem Inkrafttreten eingetretene Verluste anzuwenden.