JudikaturOGH

RS0125835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2014

Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv § 10 Abs 3 MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 10 Abs 3 MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.

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