RS0125803 – OGH Rechtssatz
Der Übergangsbestimmung des § 637 Abs 2 ASVG ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche (etwa auch bezüglich einer anderen Pensionsart) unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension gemäß § 607 Abs 12 ASVG weiter zu gewähren seien. § 637 Abs 2 ASVG ist daher auf Personen, die bereits vor dem 1. 8. 2008 einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension hatten, nicht anzuwenden. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.