JudikaturOGH

RS0125857 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2020

Der in § 58 MSchG umgesetzte Verwirkungstatbestand des Art 9 Abs 1 MarkenRL ist aufgrund unterschiedlicher Wertungen im Marken‑ und Urheberrecht wie auch wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts und Zwecks der Bestimmung nicht auf das Urheberrecht übertragbar.

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