Dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Koordinierung der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen die Verpflichtung besteht, bei den Wasserrechtsbehörden Erkundigungen darüber einzuziehen, ob sich aus den in den letzten Jahrzehnten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Erkenntnisse für das Vorhandensein möglicher Altlasten ergeben könnten, lässt sich der Bestimmung des § 13 Abs 1 ALSAG nicht entnehmen.
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