JudikaturOGH

RS0125793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2010

Nach § 14 Abs 1 B-GBG aF (nunmehr § 18 Abs 1 B-GBG) ist für jede vom Bund zu vertretende rechtswidrige Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Schadenersatz zu leisten. Dass durch die Diskriminierung der berufliche Aufstieg der diskriminierten Person verhindert wurde, ist nicht erforderlich (Verweis auf 8 ObA 11/09i zu § 12 GlBG). Dass die wegen ihres Geschlechts diskriminierte Person bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung aufgestiegen wäre (§ 14 Abs 2 Z 2 B-GBG aF; nunmehr § 18 Abs 2 Z 1 B-GBG), hat nach den allgemeinen Regelungen sie darzutun. Ob es sich dabei um eine Beweislast handelt oder ob die bloße Glaubhaftmachung genügt, bleibt offen. In die Beurteilung sind alle Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen. Der Nachweis, dass der Bewerber bzw die Bewerberin die zu besetzende Position auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, obliegt dem Arbeitgeber (§ 14 Abs 2 Z 2 B-GBG aF; nunmehr § 18 Abs 2 Z 2 B-GBG). Personen, die nicht nachweisen bzw glaubhaft machen können, dass sie ohne Diskriminierung die Stelle erhalten hätten, hinsichtlich derer aber auch der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass sie die Stelle nicht erhalten hätten, sind weder von der Mindestersatz- noch von der Höchstersatzregelung umfasst. Ihr Schadenersatzanspruch ist nach den allgemeinen Regeln zu bemessen.

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