RS0125689 – OGH Rechtssatz
Eine mehrere Jahre umfassende und durch eine Vielzahl inkriminierter Handlungen zum Ausdruck gebrachte Wiederbetätigung iSd § 3g VerbotsG steht der Annahme einer nicht schweren Schuld iSd § 7 Abs 2 Z 1 JGG entgegen.