RS0125690 – OGH Rechtssatz
Bereits jede Teilnahme an einer auf die Begehung der in §274Abs1StGB genannte Straftaten abzielenden Zusammenrottung einer Menschenmenge verwirklicht den Grundtatbestand des Landfriedensbruchs, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Teilnehmer selbst Gewalttaten begangen hat. Daher kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die Tatrichter die Verwendung einer Zaunlatte als Waffe durch den Angeklagten sowie dessen gezieltes Vorgehen gegen Sicherheitsbeamte der Polizei als erschwerend werteten.