Die im Art 5 des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im § 59 Abs 2 AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung zu beseitigen ist.
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