Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach § 39 Abs 1 MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl I 2005/49 reformiert worden ist, nicht an.
…Begründung des Oberlandesgerichts zuwider in solchen Fällen kein „Muss“ (15 Os 45/10x, EvBl LS 2010/180; RIS Justiz RS0126341; RS0125586 [T1 und T2]; vgl Rami , ÖJZ 2010, 371). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 28. April 2009 (ON 72…
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