RS0125522 – OGH Rechtssatz
Das Verfahren über die Bestellung des Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt nach § 156 Abs 1 AußStrG ist Teil des Verlassenschaftsverfahrens und richtigerweise nicht eines Pflegschaftsverfahrens, weshalb eine Anwendung der Zuständigkeitsregeln des § 109 Abs 2 JN ausscheidet.