JudikaturOGH

RS0125499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2009

Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten (das Anbieten) oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird. Zufolge des Angebots auf der Website „www.ebay.at" sowie der Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in Österreich objektiv und subjektiv indiziert.

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