Das Rechtsmittelgericht hat stets nur aufgrund der Urteilsausfertigung (§§ 270, 342 StPO) zu entscheiden. Weicht diese vom verkündeten Urteil ab oder ist sie undeutlich (§ 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO), darf das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung amtswegig darauf keine Rücksicht nehmen (WK-StPO § 285f Rz 5).
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