Die Prüfung der Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG hat primär an jener Verpflichtung der Arbeitskraft anzusetzen, die durch die Konventionalstrafe gesichert werden soll. Eine Abwägung der von der Vereinbarung berührten Interessen und auf deren Grundlage eine Beurteilung der Billigkeit der Belastung der überlassenen Arbeitskraft hat aus der Sicht des Zeitpunkts ihres Abschlusses stattzufinden. Erst später zutage tretende Umstände können hingegen nur im Zuge der Prüfung der Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB berücksichtigt werden.
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