JudikaturOGH

RS0125746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2009

Es muss zwischen der nach § 11 Abs 3 AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des § 1336 ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in § 11 Abs 3 AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.

Rückverweise