RS0125674 – OGH Rechtssatz
Einer Hauptmietzinsabrechnung sind nach § 20 Abs 1 Z 1 lit a MRG die entrichteten Beträge zu Grunde zu legen. Anderes gilt nur für Leerstehungen oder vom Vermieter benützte Objekte, für die nach bestimmten gesetzlichen Grundlagen (§ 20 Abs1 Z 1 lit b bis d MRG) fiktive Beträge zu errechnen sind.