JudikaturOGH

RS0125674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2009

Einer Hauptmietzinsabrechnung sind nach § 20 Abs 1 Z 1 lit a MRG die entrichteten Beträge zu Grunde zu legen. Anderes gilt nur für Leerstehungen oder vom Vermieter benützte Objekte, für die nach bestimmten gesetzlichen Grundlagen (§ 20 Abs1 Z 1 lit b bis d MRG) fiktive Beträge zu errechnen sind.

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