Der nach § 9 Abs 3 BGStG gegebene Anspruch gegen den zuständigen Rechtsträger wegen einer in Vollziehung der Gesetze erfolgten Belästigung nach § 5 Abs 3 BGStG ist vom Nachweis eines Verschuldens des Belästigers oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds unabhängig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden