RS0125651 – OGH Rechtssatz
Der Pilot eines Luftfahrzeugs haftet für Drittschäden nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der §§ 1293 ff ABGB. Haftet er neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung, wobei Pilot und Halter aber nur nach den für sie geltenden Vorschriften und bis zu den allenfalls maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen haften.